Zum 01.Mai 2014 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten. Was Sie als Eigentümer einer Bestands-Immobilie hierbei beachten müssen und welche Lücken es in der EnEV gibt, lesen Sie hier:
Die folgenden Punkte betreffen Bestandsgebäude (Wohngebäude / kein Neubau):
- Sie wollen eine Immobilie vermieten oder verkaufen und hierfür eine Anzeige in der Zeitung oder in einem Internet-Portal schalten?
Dann müssen Sie seit dem 1. Mai 2014 in der Anzeige die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis aufführen!*1
Dies beinhaltet die folgenden Punkte:
- Die Art des Energieausweises (Bedarfsausweis / Verbrauchsausweis)
- Den Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in kWh/(m2·a) (Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr) [Bei alten Energieverbrauchsausweisen, in denen kein Warmwasser-Energieverbrauch enthalten ist, muss der angegebene Energieverbrauch pro Jahr pauschal um 20 Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche erhöht werden.]
- Den Brennstoff der Heizung (Öl, Gas, Fernwärme, Pellets, …)
- Das Baujahr des Wohngebäudes
- Die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes (A+, A, B, C, …. G, H)
[Die Energieeffizienzklasse A+ bis H muss allerdings nur angegeben werden sofern Ihnen ein Energieausweis vorliegt, der nach dem 01.Mai 2014 ausgestellt wurde.]
*1) Das braucht Sie vorerst nicht zu interessieren, wenn:
- Ihnen zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe kein gültiger Energieausweis oder gar kein Energieausweis vorliegt. (Spätestens bei Vertragsabschluss der Vermietung oder des Verkaufs müssen Sie dann aber einen Energieausweis vorlegen können!*2)
- Sie vereinbaren für Ihre zu vermietende oder zu verkaufende (Wohn-) Immobilie einen Besichtigungstermin mit einem potentiellen Mieter / Käufer?
Dann müssen Sie dem potentiellen Mieter / Käufer spätestens bei der Besichtigung den Energieausweis vorlegen!*2
Es ist dabei ausreichend, wenn Sie eine Kopie des Energieausweises vorlegen, oder die Kopie / das Original deutlich sichtbar aushängen oder auslegen.
Nach Abschluss des Mietvertrages oder des Kaufvertrages müssen Sie dem Mieter oder Käufer unverzüglich den Energieausweis übergeben (auch hier reicht wieder eine Kopie)*2.
Bitte beachten Sie, dass nach dem 01.Mai 2014 ausgestellte Energieausweise ohne eine angegebene Registriernummer ungültig sind!
*2) Das braucht Sie nicht zu interessieren, wenn:
- es sich bei der Immobilie um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt.
- Heizkessel, mit einem Baujahr vor 1978 oder die älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht mehr betrieben werden und müssen abgeschaltet werden!*3
…aber nur:
- wenn diese mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen befeuert werden
…und…
- wenn diese vor dem 01. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind,
…oder…
- wenn Ihr Heizkessel älter als 30 Jahre ist (gilt erst ab 2015).
*3) Das braucht Sie nicht zu interessieren, wenn:
- Sie mit festen Brennstoffen heizen (z.B: Pellets)
…oder…
- der vorhandene Heizkessel ein Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel ist
…oder…
- die Nennleistung Ihrer Heizung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt
…oder…
- Sie sogenannte elektrische Speicherheizsysteme (Nachtspeicheröfen) einsetzen
…oder…
- Ihr Heizkessel ausschließlich zur Warmwasserbereitung dient
…oder…
- Sie separate Küchenherde oder separate Heizgeräte zur Beheizung einzelner Räume einsetzen
…oder…
- Sie Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses sind und am 01.Februar 2002 in mindestens einer Wohnung des Hauses gewohnt haben und seit dem kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
Haben Sie die Immobilie gerade erst erworben, so haben Sie eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Kauf der Immobilie um den Heizkessel zu ersetzen.
- Als Eigentümer einer Immobilie müssen Sie ungedämmte Heizungsrohre, Warmwasserleitungen und Armaturen dämmen, wenn diese sich in unbeheizten Räumen befinden.*4
*4) Das braucht Sie nicht zu interessieren, wenn:
- Sie Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses sind und am 01.Februar 2002 in mindestens einer Wohnung des Hauses gewohnt haben und seit dem kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat
…oder…
- die Kosten für die Dämmung nicht in einer angemessenen Zeit durch die Einsparung der Dämmung erwirtschaftet werden können.
Haben Sie die Immobilie gerade erst erworben, so haben Sie eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Kauf der Immobilie um die Leitungen zu dämmen.
- Die oberste Geschossdecke von beheizten Räumen, oder das darüber liegende Dach, müssen zum 01. Januar 2016 so gedämmt sein, dass sie einen vorgeschriebenen Mindestwärmeschutz erfüllen*5
…aber nur:
- wenn noch keine Dämmung da ist
…oder…
- wenn die vorhandene Dämmung nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz der DIN 4108-2 (Ausgabe: 2013-02) erfüllt.
Dann muss so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m²K) (Watt pro Quadratmeter und Kelvin) nicht überschreitet. Alternativ kann das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt werden, dass es den Mindestwärmeschutz-Anforderungen der DIN 4108-2 entspricht..
*5) Das braucht Sie nicht zu interessieren, wenn:
- Sie bereits ausreichend gedämmt haben
…oder…
- Sie Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses sind und am 01.Februar 2002 in mindestens einer Wohnung des Hauses gewohnt haben und seit dem kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat
…oder…
- die Kosten für die Dämmung nicht in einer angemessenen Zeit durch die Einsparung der Dämmung erwirtschaftet werden können.
Haben Sie die Immobilie gerade erst erworben, so haben Sie eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Kauf der Immobilie um die oberste Geschossdecke oder das Dach entsprechend zu dämmen.
- Wird der Außenputz von ungedämmten Wänden erneuert (repariert), müssen diese Wände so gedämmt werden, dass sie einen vorgeschriebenen Mindestwärmeschutz erfüllen*6
…aber nur:
- für die betroffenen Teilflächen*7 der Wand an welchen der Außenputz erneuert wird…
*6) Das braucht Sie nicht zu interessieren, wenn:
- an maximal 10% der Fläche aller Außenwände des Gebäudes der Putz erneuert wird
…oder…
- an mehreren nichtzusammenhängenden Teilflächen der Außenwände der Putz erneuert wird und die Summe aller nichtzusammenhängenden Teilflächen mehr als 10% der Fläche aller Außenwände ausmacht
*7) Die Ausnahme der Anforderung zielt darauf ab, dass die nachträgliche Dämmung an nichtzusammenhängenden Teilflächen (zum Beispiel nach der partiellen Reparatur von Löchern im Putz nach einem Hagelschlag) keiner technisch korrekten Ausführung entspricht. In Einzelfällen kann hier auf die geforderte Dämmung verzichtet werden.
…oder…
- die Außenwände unter Einhaltung der energetischen Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 neu errichtet oder erneuert wurden.
Dies alles gilt nur bei unveränderten Bestandsgebäuden; sofern Sie an Ihrem Gebäude etwas erneuern, umbauen, ausbauen, oder erweitern wollen, treten möglicherweise weitere Regelungen der Energieeinsparverordnung ein.
Die in diesem Artikel angegebenen Informationen können nicht alle Eventualitäten Ihres Sachverhalts oder Besonderheiten Ihrer Immobilie berücksichtigen! Änderungen oder Ergänzungen der gesetzlichen Anforderungen sind nach Veröffentlichung dieses Artikels möglicherweise nicht unmittelbar hier ergänzt worden.
Bei detaillierten Fragen zur EnEV oder zum Energieausweis, wenden Sie sich bitte an Ihren Sachverständigen oder Energieberater.
Über den Autor: Carsten Nessler
Als Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden und für die Bewertung von Immobilien ist Carsten Nessler Ihr qualifizierter Ansprechpartner des Wiesbadener Sachverständigenbüros ImmoWert Hessen. Egal, ob Sie Fragen haben zu Baumängeln bei einer Bauabnahme, bei Schimmel in der Wohnung, oder einer Immobilienbewertung – sprechen Sie ihn an und Sie erhalten die benötigten Informationen. Wir unterstützen Sie vor Ort in Wiesbaden, Mainz, Frankfurt und der weiteren Umgebung des Rhein-Main-Gebietes. Rufen Sie uns an!
Das Hauptbild in diesem Artikel zeigt die Skala eines Energieausweises mit den Energieeffizienzklassen und einem Modell eines Fachwerkhauses.
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